Hingegen ist zu prüfen, ob das jeweilige Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender langjähriger Bekanntschaft gelungen ist, eine Beziehung zu den Zivilklägerinnen 1- 3 aufzubauen und deren Vertrauen zu gewinnen. Zudem waren die Zivilklägerinnen 1-3 dem Beschuldigten in geschäftlichen Angelegenheiten unterlegen, was dem Beschuldigten bewusst war.