Auch die Zivilklägerin 3 hat der Beschuldigte irregeführt und sie unter Angabe unwahrer Tatsachen (Absicht, die R.________ zu beauftragen) dazu gebracht, ihm einen Betrag von CHF 2'250.00 zu übergeben. Insofern hat der objektive Tatbestand des Betrugs als erfüllt zu gelten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Mo- tivations- und Kausalzusammenhang sowie Stoffgleichheit). Hingegen ist zu prüfen, ob das jeweilige Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist.