Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Zivilklägerinnen 1 und 2 irreführte und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Existenz «K.________», Absicht, das von ihnen erhaltene Geld in die Pensionskasse einzuzahlen) dazu brachte, ihm einen Betrag von CHF 30'000.00 bzw. CHF 20'000.00 zu übergeben. Auch die Zivilklägerin 3 hat der Beschuldigte irregeführt und sie unter Angabe unwahrer Tatsachen (Absicht, die R.________ zu beauftragen) dazu gebracht, ihm einen Betrag von CHF 2'250.00 zu übergeben.