Indem die Zivilklägerin 3 dem Beschuldigten den Betrag in der Höhe von CHF 2'250.00 ausgehändigt habe, habe sie über ihr Vermögen verfügt und einen Schaden erlitten. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 879). Einschätzung der Kammer Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Zivilklägerinnen 1 und 2 irreführte und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Existenz «K.____