getäuscht habe und hielt zur Arglist fest (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 879): Auch hier legte der Beschuldigte der Privatklägerin ein selbst erstelltes Dokument (eine Auftragsbestätigung) vor. Diese sah mit dem entsprechenden Firmenlogo und dem geschäftlich geschriebenen Inhalt echt aus bzw. war die Unechtheit nicht leichthin zu erkennen. Die Privatklägerin 4 hätte sicherlich Abklärungen anstreben können. Es ist aber nachvollziehbar, dass sie dies nicht getan hat.