Indem die Zivilklägerinnen dem Beschuldigten die Beträge von CHF 30'000.00 bzw. CHF 20'000.00 aushändigten, hätten sie über ihr Vermögen verfügt und einen Vermögensschaden erlitten. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 878 f.). Betreffend Zivilklägerin 3 führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte sie über die Auftragserteilung an die Firma R.________ getäuscht habe und hielt zur Arglist fest (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.