Er war damit durchaus eher ein Vertrauter und es bestand ein gewisses Vertrauensverhältnis. Natürlich hätten beide Privatklägerinnen dennoch relativ einfach Abklärungen hinsichtlich der Pensionskasse treffen können, unter den geschilderten Umständen ist es jedoch nachvollziehbar, dass sie dies unterlassen haben. Das Laissez-faire der Privatklägerinnen lässt die täuschenden Handlungen des Beschuldigten nicht in den Hintergrund treten. Sein Lügenkonstrukt betreffend die Pensionskasse mit den gefälschten Dokumenten und der Geschichte um seine Person steht klar im Vordergrund.