__» getäuscht habe. Zur Arglist hielt sie Folgendes fest (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 878 f.): Wiederum präsentierte er selbst hergestellte Dokumente, welche professionell aussahen und deren Unechtheit nicht leichthin zu erkennen waren. Bereits damit ist nach Ansicht des Gerichts das Kriterium der Arglist erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch die Privatklägerinnen nicht als eine fremde Person wahrgenommen wurde, sondern Lebenspartner der Schwester bzw. der Freundin. Er war damit durchaus eher ein Vertrauter und es bestand ein gewisses Vertrauensverhältnis.