Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht. 13.4 Subsumtion Sachverhalte zum Nachteil der Zivilklägerinnen 1-3 (Ziffer I. 1.2., 1.3. und 1.4. der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte betreffend die Zivilklägerinnen 1 und 2 aus, dass der Beschuldigte sie über die Existenz der Pensionskasse «K.________» getäuscht habe.