Indem er der Straf- und Zivilklägerin dennoch angab, er bezahle seinen Mietzinsanteil in die fiktive Pensionskasse, spiegelte er seinen – tatsächlich nicht vorhandenen – Zahlungswillen vor. Da es sich beim Zahlungswillen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – um eine innere Tatsache handelt, ist die Täuschung arglistig. Von Leichtfertigkeit kann bei der Straf- und Zivilklägerin wiederum keine Rede sein; die Handlungen des Beschuldigten stehen klar im Vordergrund. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.