41 zusammenhang sowie Stoffgleichheit). Weiter erweist sich die Täuschung auch als arglistig. So hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte ab Februar 2016 den hälftigen Mietzins in der Höhe von CHF 600.00 nicht mehr hat bezahlen können und wollen. Indem er der Straf- und Zivilklägerin dennoch angab, er bezahle seinen Mietzinsanteil in die fiktive Pensionskasse, spiegelte er seinen – tatsächlich nicht vorhandenen – Zahlungswillen vor.