Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei den Mietzinsen folglich nicht um Ohnehinkosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.415/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 2.4). Der Vermögensschaden beträgt CHF 11’400.00 (19 Monate à CHF 600.00). Insofern hat der objektive Tatbestand des Betrugs als erfüllt zu gelten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Motivations- und Kausal-