Die Straf- und Zivilklägerin erfüllte mithin ihrerseits die eingegangene Vereinbarung, ohne dass diese durch eine Gegenleistung des Beschuldigten kompensiert wurde. Dadurch verzeichnete sie einen Vermögensabfluss (Verminderung der Aktiven). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht in der Wohnung aufgenommen hätte, wenn er den hälftigen Mietzins nicht hätte bezahlen wollen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei den Mietzinsen folglich nicht um Ohnehinkosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.415/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 2.4).