Einschätzung der Kammer Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte hatte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Straf- und Zivilklägerin irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Bezahlung des hälftigen Mietzinses in die Pensionskasse, fehlender Zahlungswille) dazu gebracht, den ganzen Mietzins zu bezahlen und ihn aufgrund des fortwirkenden Irrtums bei sich wohnen zu lassen. Die Straf- und Zivilklägerin erfüllte mithin ihrerseits die eingegangene Vereinbarung, ohne dass diese durch eine Gegenleistung des Beschuldigten kompensiert wurde.