Die Straf- und Zivilklägerin habe aufgrund des Irrtums die gesamten Wohn- und Lebenskosten alleine bestritten, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 878). Einschätzung der Kammer Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen.