Beim Zahlungswillen handelt es sich um eine innere Tatsache, welche ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Die Aussagen über die Zahlungsmodalitäten sind indessen eine einfache Lüge, welche - ebenso wie die Zahlungsfähigkeit - grundsätzlich überprüfbar wäre. Hier ist aber auch zu berücksichtigen, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ein spezielles Vertrauensverhältnis bestand.