d der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 878): Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin 1 über die Zahlungsmodalitäten der gemeinsamen Lebenskosten, indem er ihr glaubhaft machte, er zahle seinen Anteil der vereinbarten Wohn- und Lebenskosten auf die angebliche Pensionskasse ein. Damit täuschte er sie auch über seinen Zahlungswillen. Beim Zahlungswillen handelt es sich um eine innere Tatsache, welche ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann.