Bei diesen Vermögensverschiebungen handelt es sich aber um keine unmittelbaren Vermögensverfügungen im Sinne des Betrugs, zumal solche nur durch die getäuschte Person selbst vorgenommen werden können, was bei den vorliegenden Überweisungen/Zahlungen nicht der Fall ist. Der Tatbestand des Betrugs scheitert folglich wiederum an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig gemacht hat (vgl. Ziff. III. 14 hinten). 13.3.4 Wohnungsmiete (Ziffer I. 1.1. Bst. d der Anklageschrift) Vorinstanz