40 durch die späteren Überweisungen/Zahlungen aus. Erst durch die konkreten Überweisungen/Zahlungen, ausgelöst durch den Beschuldigten, ist der Straf- und Zivilklägerin (als Kehrseite der Bereicherung des Beschuldigten) ein Schaden entstanden. Bei diesen Vermögensverschiebungen handelt es sich aber um keine unmittelbaren Vermögensverfügungen im Sinne des Betrugs, zumal solche nur durch die getäuschte Person selbst vorgenommen werden können, was bei den vorliegenden Überweisungen/Zahlungen nicht der Fall ist.