Einschätzung der Kammer Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wiederum verkennt sie, dass keine unmittelbar schädigende Vermögensverfügung durch die Straf- und Zivilklägerin vorliegt. Es kann auf das bereits Gesagte (Ziffer III. 13.3.1 und 13.3.2 vorne) verwiesen werden: In der Vollmachterteilung liegt keine unmittelbar schädigende Vermögensverfügung. Der Straf- und Zivilklägerin ist durch diesen Vorgang kein Schaden entstanden; vielmehr hat sie dem Beschuldigten damit bloss eine erleichterte Schädigungsmöglichkeit eingeräumt. Diese nutzte der Beschuldigte