Gestützt auf die Täuschung gewährte die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten vollumfänglichen und unkontrollierten Zugang über das Geld auf dem besagten Konto. Der Beschuldigte verfügte über das Konto und über das darauf befindliche Geld – wie bereits mehrfach ausgeführt – wie sein eigenes. Dass das Konto, welches bereits mit dem betrügerischen Hintergedanken initiiert wurde, auf dem Papier auf den Namen der Privatklägerin lautete, kann hierbei keine Rolle spielen. Die Vermögensverfügung und der dadurch herbei geführte Vermögensschaden sind damit gegeben. Zwischen Bereicherung und Schaden besteht zudem Stoffgleichheit.