Der Beschuldigte wusste zudem, dass die Privatklägerin 1 aufgrund mangelnder Kenntnisse und aufgrund der besonderen Vertrauensbeziehung den Zugang nicht nutzen bzw. den Beschuldigten nicht kontrollieren würde. Auch wenn eine Kontrolle durchaus möglich gewesen wäre, beruhte der Kontrollverzicht offensichtlich auf dem durch die Liebesbeziehung und Vorspiegelung falscher Tatsachen geschaffenen Vertrauen. Die Täuschung ist damit arglistig. Gestützt auf die Täuschung gewährte die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten vollumfänglichen und unkontrollierten Zugang über das Geld auf dem besagten Konto.