Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 877 f.): Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin 1 über seine wahren Absichten, indem er vorgab, er würde die Privatklägerin 1 von den administrativen Arbeiten und vom Bezahlen der Rechnungen entlasten. In Tat und Wahrheit beabsichtigte der Beschuldigte jedoch, seinen Lebensunterhalt über das Konto der Privatklägerin zu finanzieren. Der Beschuldigte wusste zudem, dass die Privatklägerin 1 aufgrund mangelnder Kenntnisse und aufgrund der besonderen Vertrauensbeziehung den Zugang nicht nutzen bzw. den Beschuldigten nicht kontrollieren würde.