Der Tatbestand des Betrugs scheitert folglich an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung. Ob der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugs vorausging, was die Verteidigung bestritt, kann offengelassen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig gemacht hat (vgl. Ziff. III. 14 hinten). 13.3.3 Diverse Überweisungen/ Zahlungen (Ziffer I. 1.1. Bst. c der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.