Erst dadurch ist der Straf- und Zivilklägerin (als Kehrseite der Bereicherung des Beschuldigten) ein Schaden entstanden. Die vom Beschuldigte ausgelöste Überweisung von CHF 16'000.00 am 14. Dezember 2016 stellt aber keine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugs dar, weil eine solche nur durch die getäuschte Person selbst vorgenommen werden kann, was bei dieser Überweisung nicht der Fall ist. Der Tatbestand des Betrugs scheitert folglich an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung.