39 entstanden; vielmehr hat sie dem Beschuldigten damit bloss eine erleichterte Schädigungsmöglichkeit eingeräumt. Diese nutzte der Beschuldigte gleichentags aus, indem er sich einen Betrag von CHF 16'000.00 auf sein eigenes Konto überwies. Erst dadurch ist der Straf- und Zivilklägerin (als Kehrseite der Bereicherung des Beschuldigten) ein Schaden entstanden.