In der Vollmachterteilung und der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin liegt keine unmittelbar schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Betrugs. Der Straf- und Zivilklägerin ist durch diese beiden Vorgänge noch kein Schaden