Einschätzung der Kammer Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens als unmittelbar schädigende Vermögensdisposition zu qualifizieren und dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei, weil der Beschuldigte über eine Kontovollmacht verfügt habe, überzeugt nicht. Es kann vorab auf das bereits Gesagte (Ziff. III. 13.3.1 vorne) verwiesen werden: In der Vollmachterteilung und der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin liegt keine unmittelbar schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Betrugs.