Gestützt darauf bejahte sie die arglistige Täuschung und führte weiter aus, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens über ihr Vermögen verfügt habe und ein Vermögensschaden vorliege. Dies wiederum aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte über eine Vollmacht für das besagte Konto verfügt habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 876 f.). Einschätzung der Kammer