Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin 1 auch hier, indem er sie hinsichtlich des Schrittes in die Selbstständigkeit positiv bestärkte und insbesondere seine administrative Unterstützung zusagte. Dass dies nicht mit ehrlichen Absichten geschah, ergibt sich für das Gericht aus dem Ursprung der vorliegenden Geschichte (der Beschuldigte war permanent darum besorgt, Geld erhältlich zu machen) und aus dem Umstand, dass das Geld noch am gleichen Tag weiterverwendet wurde. (…) da der Beschuldigte über das M.__