Der Tatbestand des Betrugs scheitert folglich an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung. Ob der Überweisung des Betrags von CHF 20'000.00 auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugs vorausging, kann daher offengelassen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig gemacht hat (vgl. Ziff. III. 14 hinten). 13.3.2 Freizügigkeitsguthaben (Ziffer I. 1.1. Bst. b der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):