Erst dadurch hat sich der Beschuldigte bereichert und der Straf- und Zivilklägerin – als Kehrseite der Bereicherung – einen Schaden zugefügt. Bei diesen Vermögensverschiebungen handelt es sich aber um keine Vermögensverfügungen im Sinne des Betrugs, zumal solche nur durch die getäuschte Person selbst vorgenommen werden können, was bei diesen beiden Überweisungen nicht der Fall ist. Der Tatbestand des Betrugs scheitert folglich an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung.