38 Konto bloss eine erleichterte Schädigungsmöglichkeit ein. Der Schaden ist bei der Straf- und Zivilklägerin demgegenüber erst durch die beiden Überweisungen von CHF 11'000.00 am 16. Dezember 2015 und von CHF 4'000.00 am 5. Januar 2016, ausgelöst durch den Beschuldigten, eingetreten. Erst dadurch hat sich der Beschuldigte bereichert und der Straf- und Zivilklägerin – als Kehrseite der Bereicherung – einen Schaden zugefügt.