Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte über eine Kontovollmacht verfügte. Im Lichte der gemachten theoretischen Ausführungen räumte die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten mit der Vollmacht und der Überweisung des Betrages von CHF 20'000.00 aufs betreffende