1162 ff.), dass es an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung durch die getäuschte Straf- und Zivilklägerin fehlt. Die Überweisung des Betrags in der Höhe von CHF 20'000.00 durch die Straf- und Zivilklägerin auf ihr eigenes Konto stellt gerade keine unmittelbar schädigende Vermögensverfügung im Sinne von Art. 146 StGB dar. Zwar wurde diese Verfügung durch die Strafund Zivilklägerin selbst und freiwillig ausgelöst, allerdings erlangte der Beschuldigte durch diese Verfügung noch keine Bereicherung und die Straf- und Zivilklägerin erlitt dadurch keinen Schaden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte über eine Kontovollmacht verfügte.