Ziffer I. 1.1 Bst. a zweites Lemma der Anklageschrift (Einzahlung auf eigenes Konto der Straf- und Zivilklägerin) Was den Vorwurf gemäss Ziffer I. 1.1 Bst. a zweites Lemma der Anklageschrift betrifft, kann den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Zwar gingen auch diesem Sachverhalt täuschende Handlungen des Beschuldigten voraus (vgl. das hiervor Gesagte), allerdings ist der Verteidigung zuzustimmen (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1162 ff.), dass es an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung durch die getäuschte Straf- und Zivilklägerin fehlt.