Er war sich mithin des raffiniert konstruierten Lügengebäudes bewusst und machte sich dies gezielt zunutze. Von schierer Leichtfertigkeit kann bei der Straf- und Zivilklägerin jedenfalls keine Rede sein und die Handlungen des Beschuldigten stehen klar im Vordergrund. Mit der Vorinstanz ist daher die Arglist zu bejahen. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht. Ziffer I. 1.1 Bst.