Dass die Straf- und Zivilklägerin aber letztlich die Vorsichtsmassnahmen nicht traf, genau das macht die Arglist des Vorgehens des Beschuldigten aus: Er sah voraus, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses und seiner Überlegenheit in geschäftlichen Belangen, im Angesicht von plausibel klingenden mündlichen Erläuterungen etwa im speziellen Ambiente eines Cafés in Zürich und mit geschäftlich-realistisch wirkenden Unterlagen in der Hand von einer Überprüfung seiner Angaben absehen wird. Er war sich mithin des raffiniert konstruierten Lügengebäudes bewusst und machte sich dies gezielt zunutze.