Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich. Den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1162 ff.). Es mag zwar sein, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Vertrauensbeziehung und des überzeugenden Auftretens des Beschuldigten gewisse Vorsichtsmassnahmen nicht traf (keine tiefergehenden Nachfragen zur Person des Beschuldigten; keine Abklärungen zur angeblichen Pensionskasse; keine Überlegungen, wieso man das Geld nicht direkt auf ein Konto der Pensionskasse einzahlen muss/kann;