Letztlich handelt es sich beim vorgespiegelten und tatsächlich nicht vorhandenen Willen, das Geld der Straf- und Zivilklägerin in die angebliche Pensionskasse einzubezahlen, um eine innere Tatsache, welche an sich nicht überprüfbar und die Täuschung darüber schon von daher arglistig ist. Es ist folglich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – in mehrfacher Hinsicht von einer arglistigen Täuschung auszugehen (Vertrauensverhältnis, Lügengebäude, besondere Machenschaften und innere Tatsachen). Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich.