Der Ansicht der Verteidigung, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin mit Sicherheit auch ohne gefälschte Urkunden hätte täuschen lassen, kann nicht gefolgt werden, so empfand zumindest auch der Beschuldigte die Belege offensichtlich für notwendig, ansonsten er sich diesen Aufwand bestimmt erspart hätte. Letztlich handelt es sich beim vorgespiegelten und tatsächlich nicht vorhandenen Willen, das Geld der Straf- und Zivilklägerin in die angebliche Pensionskasse einzubezahlen, um eine innere Tatsache, welche an sich nicht überprüfbar und die Täuschung darüber schon von daher arglistig ist.