Dabei ist insbesondere der Beleg «Neueintrag 29.10.2015» hervorzuheben, mit welchem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin vormachte, für sie einen Betrag von CHF 100'000.00 in die Pensionskasse einbezahlt zu haben, und mit dem er sie letztlich dazu bewegte, ihm einen grösseren Geldbetrag zu übergeben. Der Ansicht der Verteidigung, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin mit Sicherheit auch ohne gefälschte Urkunden hätte täuschen lassen, kann nicht gefolgt werden, so empfand zumindest auch der Beschuldigte die Belege offensichtlich für notwendig, ansonsten er sich diesen Aufwand bestimmt erspart hätte.