36 einem flächendeckenden Wissen der Schweizerinnen und Schweizer über das Pensionskassenwesen und von einer für jedermann durchschaubaren Lügengeschichte des Beschuldigten gesprochen werden, abgesehen davon, dass der Beschuldigte in den selbsterstellten Pensionskassendokumenten sogar noch einen Konnex zur M.________(Bank) als «banking partner» der erfundenen «K.________» schaffte (vgl. pag. 218 f.). Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich die Täuschungen mit Blick auf die gemachten theoretischen Ausführungen als arglistig.