Aufgrund dieser Umstände ist von einem Vertrauensverhältnis zwischen den beiden auszugehen. Zudem war die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten von ihrem Werdegang her in geschäftlichen Belangen unterlegen, was dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann denn auch nicht von