Dass die Vorinstanz dabei die Arglist bejahte, überzeugt, weshalb vorab auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Der Beschuldigte spricht selber davon, dass es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin zu einer Liebesbeziehung gekommen sei und dass sie bereits zu Beginn merkten, dass «irgendwo mehr vorhanden» gewesen sei (pag. 272 Z. 68 f.). Der Beschuldigte zog dann auch bereits im November 2015 bei der Straf- und Zivilklägerin ein. Obwohl sie sich somit nur kurz kannten, war ihre Beziehung offensichtlich tiefgehend. Aufgrund dieser Umstände ist von einem Vertrauensverhältnis zwischen den beiden auszugehen.