_ sei, welche gute Zinsen abwerfe, dass er bereits einen Betrag von CHF 100'000.00 zu ihren Gunsten einbezahlt habe, was er ihr mittels Beleg bescheinigte und dass er auch das von ihr erhaltene Geld in die Pensionskasse einzahlen werde. Damit hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über die Existenz der Pensionskasse, über die Einzahlung eines Betrags von CHF 100'000.00 und letztlich über seinen – tatsächlich nicht vorhandenen – Willen getäuscht, dass er das Geld, welches er bei ihr erhältlich machen wollte, in die angebliche Pensionskasse einzahle. Dass die Vorinstanz dabei die Arglist bejahte, überzeugt, weshalb vorab auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann.