Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin angab, dass er Mitinhaber der Pensionskasse K.________ sei, welche gute Zinsen abwerfe, dass er bereits einen Betrag von CHF 100'000.00 zu ihren Gunsten einbezahlt habe, was er ihr mittels Beleg bescheinigte und dass er auch das von ihr erhaltene Geld in die Pensionskasse einzahlen werde.