Der Beschuldigte hatte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Straf- und Zivilklägerin irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Existenz «K.________», Einzahlung von CHF 100'000.00 zu ihren Gunsten, Absicht das von ihr erhaltene Geld in die Pensionskasse einzuzahlen) dazu gebracht, ihm einen Betrag von CHF 15'000.00 zu überweisen. Insofern hat der objektive Tatbestand des Betrugs als erfüllt zu gelten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Motivations- und Kausalzusammenhang sowie Stoffgleichheit). Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist.