a der Anklageschrift separat behandelt. Ziffer I. 1.1. Bst. a erstes Lemma der Anklageschrift (Überweisung an den Beschuldigten) Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen, soweit sie die von der Straf- und Zivilklägerin vorgenommene Überweisung des Betrags von CHF 15'000.00 an den Beschuldigten (Ziffer I. 1.1 Bst. a erstes Lemma der Anklageschrift) betreffen. Der Beschuldigte hatte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Straf- und Zivilklägerin irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Existenz «K.______