35 klägerin eine Vermögensverfügung dar. Auch dadurch sei ein Vermögensschaden entstanden. Da der Beschuldigte über das Konto der Straf- und Zivilklägerin faktisch wie über ein eigenes verfügt habe, sei das Geld mit Eingang auf dem besagten Konto verloren gewesen. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875 f.). Einschätzung der Kammer Der besseren Übersicht halber werden nachfolgend das erste und zweite Lemma von Ziffer I. 1.1. Bst. a der Anklageschrift separat behandelt.